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Satzung des Erzeugerzusam­menschlusses
"BiosphärenRind Elbe-Schaalsee w.V."

§ 1 Name und Sitz, Geschäftsjahr, Rechtsform

  1. Der Erzeugerzusammenschluss trägt den Namen "BiosphärenRind Elbe-Schaalsee w.V."
  2. Er hat seinen Sitz in Zarrentin.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Der Verein beantragt die Verleihung der Rechtsfähigkeit als wirtschaftlicher Verein gemäß § 22 BGB.

§ 2 Zweck und Gegenstand

  1. Der Verein ist ein Zusammenschluss ökologisch wirtschaftender Landwirte. Zweck des Vereines ist die gemeinsame Ausrichtung von Erzeugung, Vermarktung der regional erzeugten Rinder der Mitgliedsbetriebe sowie die Öffentlichkeitsarbeit nach festgelegten Erzeugungs- und Qualitätskriterien und Vermarktungsregeln.
  2. Weitere Zwecke des Vereins sind Erfahrungsaustausch / Informationsaustausch und Beratung der Mitglieder in Erzeugungs- und Vermarktungsfragen.
  3. Die Mitglieder verstehen sich als Partner der Biosphärenreservate Schaalsee und Flusslandschaft Elbe Mecklenburg-Vorpommern und identifizieren sich mit deren Schutz- und Entwicklungszielen. Sie leisten einen aktiven Beitrag zur nachhaltigen Regionalentwicklung, zur Bildung für nachhaltige Entwicklung, zum Erhalt der Natur- und Kulturlandschaft und zur Entwicklung eines nachhaltigen Tourismus.
  4. Mittel des Vereins, einschließlich etwaiger Gewinne, dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder.
  2. Ordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen werden,
    1. die Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes sind und nach EU­ Ökoverordnung anerkannte Rinderhaltung betreiben
    2. und ansässig in der Biosphärenreservatsregion Schaalsee oder in der Biosphärenreservatsregion Flusslandschaft Elbe Mecklenburg­Vorpommern einschließlich des Amtes Neuhaus und des rechtselbischen Teils (Neu Bleckede und Neu Wendischthun) der Stadt Bleckede (Niedersachsen) sind.
  3. Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person oder Institution werden, die die Ziele des Vereins ideell und finanziell unterstützen will.
  4. Der Antrag auf ordentliche oder fördernde Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  5. Im Falle einer Ablehnung der ordentlichen Mitgliedschaft kann der Antragsteller binnen eines Monats nach Zugang des Beschlusses die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet bei ihrer nächsten Mitgliederversammlung endgültig.
  6. Bei Übergabe des landwirtschaftlichen Betriebs eines Mitgliedes kann der neue Inhaber desselben auf Antrag in die ordentliche Mitgliedschaft eintreten; das betrifft auch im Todesfall die Erben.

§ 4 Beendigung, Veränderung der ordentlichen Mitgliedschaft

  1. Die ordentliche Mitgliedschaft endet
    1. bei Verlust der Rechtsfähigkeit,
    2. durch Wegfall der Voraussetzungen zum Erwerb der Mitgliedschaft,
    3. durch Aufgabe des landwirtschaftlichen Betriebes,
    4. durch Ausschluss,
    5. durch Tod,
    6. durch schriftliche Erklärung des Austritts zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von 12 Monaten, frühestens jedoch zum Schluss des dritten vollen Geschäftsjahres,
    7. durch Ausschluss bei groben Verstößen gegen beschlossene Erzeugungs- und Qualitätsregeln und gegen die Satzung.
  2. Die bis zum Erlöschen der ordentlichen Mitgliedschaft entstandenen An­ sprüche des Vereins gegen das ausscheidende Mitglied, insbesondere Beitragsforderungen, bleiben bestehen. Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 5 Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder

  1. Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt zur
    1. Nutzung der gemeinsam geführten Produktbezeichnungen,
    2. Förderung ihrer Interessen nach Maßgabe der Satzung,
    3. Beteiligung an Marketing- und Öffentlichkeitsmaßnahmen,
    4. Beteiligung an Vermarktungsaktivitäten,
    5. Teilnahme an allen Veranstaltungen des Vereins.
  2. Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet
    1. die Erzeugnisse, die Gegenstand des Erzeugerzusammenschlusses sind, durch den Verein zum Verkauf anbieten zu lassen,
    2. die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Erzeugungs- und Qualitätsregeln einzuhalten und Überwachungsmaßnahmen zu dulden,
    3. Inhaberverhältnisse ihres Betriebes bei Veränderung dem Vorstand umgehend mitzuteilen,
    4. die laut Geschäftsordnung festgelegten Mitgliedsbeiträge zu bezahlen,
    5. die Satzung zu befolgen,
    6. dem Erzeugerzusammenschluss, soweit erforderlich, Daten zur Verfügung zu stellen.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

  1. Die Beiträge werden von der Mitgliederversammlung in der Geschäftsordnung festgelegt.
  2. Die Beiträge sind bis zum 31.1. für das laufende Wirtschaftsjahr zu zahlen.

§ 7 Verstöße

Bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Mitgliedspflichten erfolgt eine schriftliche Abmahnung durch den Vorstand. Bei mehrmaligen Verstößen kann der Vorstand den Ausschluss beschließen. Auf Antrag des Betroffenen entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig über den Ausschluss. Der Antrag des Betroffenen ist binnen eines Monats nach Zugang des Ausschlussbeschlusses des Vorstandes beim Verein einzureichen.

§ 8 Organe

  1. Der Vorstand
  2. Die Mitgliederversammlung der ordentlichen Mitglieder

§ 9 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
    1. dem ersten geschäftsführenden Vorsitzenden,
    2. seinem Stellvertreter (zweiter Vorsitzender),
    3. dem Kassenwart,
    4. dem Schriftführer,
    5. mindestens einem weiteren Mitglied.
  2. Die Wahl erfolgt für 2 Jahre durch die Mitgliederversammlung. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Stimmenthaltungen werden als nicht abgegebene Stimmen gezählt.
  3. Auf Antrag mindestens eines Mitgliedes muss eine geheime Wahl durchgeführt werden, wenn die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung diesem Antrag zustimmt.
  4. Scheidet während der Amtsperiode der erste Vorsitzende aus, so rückt automatisch der zweite Vorsitzende an seine Stelle. Die Nachwahl für die restliche Wahlperiode erfolgt bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung.
  5. Mitglieder des Vorstandes erhalten für ihre Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung, sofern das Vereinsvermögen dies zulässt. Die Festlegung erfolgt durch die Mitgliederversammlung.

§ 10 Aufgaben des Vorstandes

  1. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich durch den ersten Vorsitzenden - in dessen Vertretungsfall durch den zweiten Vorsitzenden- jeweils zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied und führt die Geschäfte des wirtschaftlichen Vereins "Biosphären Rind Elbe-Schaalsee" unter Beachtung der Gesetze und der satzungsgemäßen Beschlüsse. Er überwacht die laufende, sich aus dem Zweck des Vereins ergebende Tätigkeit.
  2. Er ist im Einzelnen zuständig für:
    1. die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins, soweit er sich hierzu nicht eines Geschäftsführers bedient,
    2. die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins
    3. die Vorlage aller Beschlussvorlagen für die Mitgliederversammlung,
    4. die Einberufung und Leitung der Sitzungen der Vereinsorgane,
    5. die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern,
    6. die Beschlussfassung über Abmahnungen und den Ausschluss von Mitgliedern bei Verstößen,
    7. die Erarbeitung von Erzeugungs- und Qualitätsregeln,
    8. die Ausführung der sonstigen Beschlüsse der Vereinsorgane,
    9. die Überwachung der Mitgliederpflichten u.a. der beschlossenen Erzeuger­ und Qualitätsregeln,
    10. die jährliche Vorlage eines Rechenschaftsberichtes, einer durch die internen Kassenprüfer geprüften Gewinnermittlung, einer Übersicht über Vereinsvermögen sowie Haushaltsplanes für das folgende Geschäftsjahr, in welchem auch aufzunehmende Mittel oder längerfristige Darlehen oder auch Kassenkredite enthalten sind an die Mitgliederversammlung,
    11. die Beschlussfassung über die Beantragung von Fördermitteln,
    12. den Abschluss von Verträgen und Vereinbarungen.

§ 11 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen, oder dar­ überhinaus, wenn dies durch y.j der Mitglieder schriftlich beim Vorstand beantragt wird.
  2. Alle Mitglieder müssen mit einer Frist von 10 Tagen schriftlich eingeladen wer­ den, unter Mitteilung der Tagesordnung sowie der Angabe von Zeit und Ort der Sitzung.
  3. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
    1. die Wahl der Vorstandsmitglieder,
    2. die Entlastung des Vorstands,
    3. die Beschlussfassung über den Einsatz eines Geschäftsführers,
    4. die Genehmigung des Rechenschaftsberichtes, der Ergebnisse der Gewinnermittlung, Vermögensübersicht und des Haushaltsplanes für das folgende Jahr,
    5. Satzungsänderungen,
    6. die Beschlussfassung über gemeinsame Erzeugungs- und Qualitätsregeln sowie Vermarktungs- und Verkaufsregeln,
    7. die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung,
    8. die Beschlussfassung über die Befreiung von der Andienungspflicht, die mit 2/3-Mehrheit erfolgen muss,
    9. die Verwendung von Vereinsvermögen,
    10. die Festsetzung der Mitgliederbeiträge,
    11. die Auflösung des Vereins,
    12. die Verwendung von Rücklagen des Vereins.
  4. Jede ordnungsgemäß vom Vorstand einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder.
  5. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Ausübung des Stimmrechtes und die Wahrnehmung der sonstigen Mitgliederrechte sind auch durch einen Bevollmächtigten des Mitglieds aus den Reihen der Mitglieder zulässig. Dieser hat sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen. Jeder Bevollmächtigte kann nur ein Mitglied vertreten. Eine darüberhinausgehende Mehrfachvertretung ist unzulässig.
  6. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, mit Ausnahme von Beschlüssen über Satzungsänderungen, weilche eine 2/3 - Mehrheit der anwesenden Mitglieder erfordern.
  7. Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist eine 3/4-Mehrheit aller Mitglieder erforderlich.
  8. 17. Gemäß § 33, Absatz 2 des BGB bedarf jede Satzungsänderung der Genehmigung des für die Verleihung der Rechtsfähigkeit zuständigen Ministeriums.

§ 12 Geschäftsführer

  1. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer berufen. Dieser führt die Geschäfte des Erzeugerzusammenschlusses.
  2. Er hat die ihm vom Vorstand übertragenen Aufgaben auszuführen.
  3. Er nimmt an allen Veranstaltungen und Sitzungen in beratender Funktion teil.

§ 13 Rechnungsprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt aus ihren Reihen zwei Kassenprüfer, die jährlich sämtliche Einnahmen-Ausgaben sowie das Vereinsvermögen prüfen. Die Ergebnisse werden dem Vorstand zur Weiterreichung an die Mitgliederversammlung mitgeteilt.

§ 14 Haftung

Für Verbindlichkeiten haftet nur das Vereinsvermögen. Einzelne Mitglieder haften für schuldhaften Vertragsbruch.

§ 15 Protokollierung

  1. Über alle Sitzungen des Vorstandes bzw. über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen.
  2. Das Protokoll enthält
    1. Art, Inhalt und Zeitpunkt der Einladung
    2. Ort und Tag der Sitzung
    3. Liste der anwesenden Mitglieder
    4. Name des Vorsitzenden, der die Mitgliederversammlung leitet
    5. die Feststellung der Beschlussfähigkeit
    6. Gegenstand und Ergebnis der Sitzung
    7. Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse in vollem Wortlaut

§ 16 Auflösung

  1. Der Verein kann durch Beschluss einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, die unter Ankündigung des Zwecks mindestens vier Wochen vor ihrem Beginn einberufen sein muss, aufgelöst werden.
  2. Die Auflösung des Vereins bedarf abweichend von den Bestimmungen des § 10 Punkt 14 der Zustimmung von 3/4 der Mitglieder, Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann binnen vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einberufen werden. Diese kann die Auflösung des Vereins mit 2/3 der anwesenden Mitglieder beschließen.
  3. Es ist ein Beschluss über die Verwendung des nach Bereinigen der Verbindlichkeiten verbleibenden Vereinsvermögens zu treffen.
  4. Bei Auflösung des Erzeugerzusammenschlusses durch Beschluss der Mitgliederversammlung ist der Vorsitzende der Liquidator, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes bestimmt.

§ 17 Aufsichtsbehörden, Satzungsänderungen

  1. Der Erzeugerzusammenschluss untersteht der Aufsicht der nach Landesrecht zuständigen Behörden.
  2. Der Verein ist verpflichtet, gegenüber der für die wirtschaftlichen Vereine nach §22 BGB zuständigen Behörde, bei der das Vereinsverzeichnis der wirtschaftlichen Vereine geführt wird, die hierfür erforderlichen Angaben und Änderungen von erheblichen Tatsachen, insbesondere Veränderungen im Vorstand und die Auflösung des Vereins, innerhalb einer Frist von einem Monat nach Beschlussfassung bzw. Eintritt der Wirksamkeit der Änderung schriftlich mitzuteilen
  3. Satzungsänderungen bedürfen für ihre Wirksamkeit der Genehmigung der in Absatz 2 benannten Aufsichtsbehörde.

§ 18 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 4. Dezember 2012 in Zarrentin am Schaalsee beschlossen und tritt mit der Verleihung der Rechtsfähigkeit durch die zuständige Landesbehörde in Kraft.